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Anprall von Fahrzeugen
Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages für Schäden durch Fahrzeuganprall an versicherten Sachen. Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch die Berührung eines Schienen- oder Kraftfahrzeuges.


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