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Mehr Vor- als Nachteile

Im Zentrum der Steueränderungen durch das neue Alterseinkünftegesetz steht folgendes: Anstelle der vorgelager-ten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen soll es eine nachgelagerte Besteuerung der Renten geben. Das heißt: Die Beiträge für die staatlich anerkannte Alters-vorsorge werden steuerlich entlastet, umgekehrt zahlen Rentner mehr Steuern.

Allerdings erfolgt der Systemwechsel schrittweise. 2005 können zunächst 60 Prozent der Beiträge für die staatlich anerkannte Altersvorsorge von der Steuer abgesetzt werden. Der Maximalbetrag liegt bei 20.000 Euro im Jahr. Wer 20.000 Euro für die Altersvorsorge ausgibt, kann also anfangs nur 12.000 Euro steuerlich geltend machen. Staatlich gefördert werden bei Selbstständigen Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken, landwirtschaftlichen Alterskassen oder – soweit freiwillig entrichtet - zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem werden Beiträge für die ab 2005 neue Basisrente anerkannt. Die Basisrente ist eine private kapitalgedeckte Versicherung, die ab dem 60. Lebensjahr ausschließlich als lebenslange Leibrente ausgezahlt werden kann. Nicht steuermindernd wirken sich dagegen Beiträge für klassische Lebens- oder Rentenversicherungen aus.

Ab 2006 wird der steuerfreie Anteil bei den Altersvorsorge-aufwendungen dann jedes Jahr um zwei Prozentpunkte erhöht. Mithin sind erst ab 2025 die gesamten Altersvorsorgebeiträge bis zu 20.000 Euro steuerfrei. Dennoch ergeben sich für Selbstständige schon 2005 klare Vorteile. Bisher konnten sie ihre Altersvorsorge nämlich nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen. Dieser Abzug war auf 5.069 Euro begrenzt, umfasste außer der Altersvorsorge auch Beiträge zur Krankenkasse oder zur Haftpflichtversicherung. Nun stehen 2005 schon 12.000 Euro steuermindernd nur für die Altersvorsorge zur Verfügung. Krankenkassenbeiträge und andere Versicherungen werden als sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu 2.400 Euro anerkannt.

Die neue Rentenbesteuerung wirkt sich für Selbstständige unterschiedlich aus. „Wer zum Beispiel Rente aus der Ärzteversorgung erhält, muss davon künftig mehr und mehr versteuern. Dafür werden diejenigen entlastet, die ihre Rente aus einer klassischen privaten Rentenversicherung beziehen“, erklärt der Steuerberater Michael von Arps-Aubert. Renten aus Versorgungswerken müssen nämlich ab 2005 zu 50 Prozent versteuert werden. Von 2006 bis 2020 steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang der zu versteuernde Anteil um zwei Prozentpunkte pro Jahr, von 2021 bis 2040 um einen Prozentpunkt pro Jahr. Ab 2040 müssen Renten aus Versorgungswerken zu 100 Prozent versteuert werden. Demgegenüber werden Renten aus klassischen privaten Rentenversicherungen entlastet. Bei Renteneintritt mit 65 Jahren sind nur noch 18 statt bisher 27 Prozent des Ertragsanteils der privaten Rente steuerpflichtig, bei Rentenbeginn mit 60 sind es sogar nur noch 22 statt 32 Prozent.

Quelle: ZUKUNFT klipp + klar, Informationszentrum der deutschen Versicherer


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