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Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Beseitigung von Schäden an Teilen des versicherten Gebäudes (z.B. Türen, Fenstern, Wänden, Fußböden), soweit diese der allgemeinen Nutzung dienen und die Schäden bei einem Einbruch entstanden sind.

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18 Armaturen (Bruchschäden)
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