Regenabflußrohre innerhalb des Gebäudes In Erweiterung der VGB 88 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Regenabflußrohren (Fallrohren), die innerhalb des Gebäudes verlegt sind, ausgetreten ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Regenrinnen und am Gebäude verlaufende Regenabflußrohre.
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