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Rückreisekosten aus dem Urlaub
Gilt nur für Gebäudeeigentümer, die in dem versicherten Risiko wohnen. 1. Der Versicherer ersetzt Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer (Gebäudeeigentümer) aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbricht und an den Schadenort reist. 2. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlaßte Abwesenheit des Haus- oder Wohnungseigentümers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von maximal 8 Wochen. 3. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort. 4. Ist aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 1 ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig, werden die entsprechenden Maßnahmen, soweit möglich, vom Versicherer eingeleitet und etwaigen Kosten ersetzt. Ebenfalls kann die Organisation der Rückreise, soweit es die Gegebenheiten zulassen, übernommen werden. 5. Der Versicherungsnehmer (Hauseigentümer) ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.

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