Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Versicherungsfalles wiederherzustellen.
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